An der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde das Erwerbsersatzgesetz geändert und damit ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub eingeführt. Die Finanzierung erfolgt durch Erhöhung des EO-Beitrages von heute 0.45 auf 0.50 Lohnprozente.
Damit gelten ab 1. Januar 2021 folgende Beitragssätze:
Ab dem 1. Januar 2021 steigt der AHV/IV/EO-Beitrag für Arbeitnehmende und Arbeitgeber von 10,55 % auf
10,60 % (von 5,275 % auf 5,300 % für beide).
Die Mindestbeiträge der Selbstständigerwerbenden für AHV/IV/EO werden von 5,344 % auf 5,371 %
und der maximale Beitrag für AHV/IV/EO von 9,95 % auf 10,00 % erhöht.
Der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige wird von 496 auf 503 Franken und der
AHV/IV/EO-Höchstbeitrag von 24'800 auf 25'150 Franken angehoben.
In der freiwilligen AHV/IV wird der AHV/IV-Mindestbeitrag von 950 auf 958 Franken und der AHV/IV-Höchstbeitrag
von 23'750 auf 23'950 Franken erhöht.